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Allgemeine Geschäfts- und Leistungsbedingungen der HAW
für die Verwertung und Beseitigung von Abfällen
(Stand Januar 2006)
§ 1 Allgemeines
Für den Umfang der Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche beiderseitigen Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers (HAW) oder falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Auftraggebers (nachfolgend Kunde) maßgebend. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
§ 2 Leistungspflichten
1. Die HAW verpflichtet sich, Abfälle in den von ihr aufzustellenden Spezialbehältern zu übernehmen und unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu entsorgen.
2. Die Entsorgung erfolgt turnusmäßig oder nach Abstimmung an dem/den zwischen dem Kunden und der HAW vereinbarten Wochentag/en, wobei die HAW ggf. die Abfuhrzeiten anderer Auftraggeber berücksichtigt. Bestellungen für die Abfallentsorgung am folgenden Tag können nur bis 17:00 Uhr angenommen werden. Nach einem Feiertag in der Woche verschiebt sich die Abfallentsorgung um jeweils einen Arbeitstag. Erforderliche Änderungen der Einsatzzeiten aus anderen Gründen werden rechtzeitig bekannt gegeben. Sie begründen keine Ansprüche auf Schadensersatz oder Minderung.
3. Der Kunde hat für die Aufstellung der Behälter einen für den Entsorgungsvorgang mit schwerem Großraumfahrzeug geeigneten und sicheren Ort mit entsprechend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Im Falle von Straßensperren, Baustellen, Schnee- oder anderen Hindernissen sind die Behälterstandplätze beim Kunden so auszuwählen, dass die Entsorgung ohne unangemessenes Risiko erfolgen kann.
4. Werden Behälter im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt, trifft den Kunden die Verkehrsicherungspflicht. Er ist für die Einholung etwa erforderlicher Sondernutzungserlaubnisse verantwortlich.
5. Der Kunde hat die Behälter an den vereinbarten Tagen rechtzeitig an dem im Einvernehmen mit dem Beauftragten der HAW festgelegten Ort zur Entsorgung bereitzustellen. Mehrkosten durch vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung, Entleerung, Austausch bzw. Abholung der Behälter oder Wartezeiten hat der Kunde zu tragen, soweit er dies zu vertreten hat. Soweit für die Rechnungslegung ein vom Kunden abgezeichneter Nachweis über die erbrachte Leistung, z. B. auf Lieferscheinen, vereinbart ist, und der Kunde bzw. die von ihm Beauftragten nicht anzutreffen sind, ist die HAW nach einer angemessenen Wartezeit (höchstens 15 Minuten) berechtigt, den Entsorgungsvorgang abzubrechen und eine Leerfahrt zu berechnen.
6. Fällt das für den Kunden eingesetzte Spezialfahrzeug unvorhergesehen aus, so wird die Entsorgung unverzüglich nachgeholt.
7. Die HAW erbringt für jede Leistung einen Nachweis in Form eines Lieferscheins, in der Regel wird nach Leistungserbringung eine Unterschrift des Kunden zur Leistungsbestätigung eingeholt. Sollte der Kunde nicht anwesend sein, bestätigt der Fahrer die Leistungserbringung und stellt ein Exemplar des Lieferscheins nach Möglichkeit dem Kunden zu.
8. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich den auf dem Lieferschein gemachten Angaben über Leistung, Ausführung und Menge gilt seine Zustimmung als gegeben.
§ 3 Andienungspflichtiger Abfall
Andienungspflichtigen Abfall entsorgt die HAW entsprechend ihrer Verträge mit der entsorgungspflichtigen Körperschaft des Landkreises Havelland. Es gelten zusätzlich die gültigen Abfallgebührensatzungen, Verbandssatzungen sowie die jeweils gültigen Kostenordnungen.
§ 4 Befüllung der Behälter
1. Abfälle im Sinne dieses Vertrages sind nicht:
a) Abfälle, die infolge ihres hohen Säuregehaltes oder aus einem anderen Grund die Behälter, Pressen oder Fahrzeuge angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können,
b) Schnee oder Eis,
c) menschliche und tierische Auswurfstoffe sowie Tierkadaver,
d) leicht entzündliche und zerplatzende Abfälle, Feuerwerkskörper, Sprengkörper, Karbid und Karbidrückstände in nassem und trockenem Zustand usw.,
e) Asche und Schlacke in heißem Zustand,
f) Härtereissalze, nicht entgiftete Galvanikschlämme, Tetrachlor-kohlenstoff, Säuren, Gifte, Öle, Fette, flüssige und schlammige Abfälle jeder Art.
2. Umleerbehälter und Pressen dürfen nicht mit Bauschutt, großen Steinen oder Abfällen mit ähnlichem spezifischem Gewicht befüllt werden.
§ 5 Haftung
1. Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften bei Verlust der Behälter und für Schäden, die durch sein Verschulden oder unsachgemäßen Gebrauch entstehen.
2. Werden die Behälter überfüllt oder mit anderen als den vertraglich vereinbarten oder gesetzlich zulässigen Abfällen befüllt oder werden Abfälle falsch deklariert, ist die HAW nach billigem Ermessen berechtigt, auf Kosten des Kunden die Übernahme der Abfälle zu verweigern oder, soweit die Abfälle bereits in ihren Besitz gelangt sind, erforderliche Umladungen und/oder Nachsortierungen vorzunehmen. Abfälle, die nach den gesetzlichen Vorschriften gesondert entsorgt werden müssen, werden durch die HAW auf dem vorgeschriebenen Weg ordnungsgemäß entsorgt. Etwaige Preisänderungen, die aus der Umdeklaration einer Abfallart entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
3. Wenn ein Maximalgewicht für den gefüllten Abfallbehälter vereinbart wurde, werden dem Kunden gegen Nachweis des Gewichts überschüssige Mengen in Rechnung gestellt.
4. Die Geltendmachung weitergehender Ersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.
5. Die HAW haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit im Rahmen und Umfang ihrer Betriebshaftpflichtversicherung.
6. Die HAW haftet nicht für Eingriffe oder Einwirkungen in die regelmäßige Arbeitsleistung, wie z. B. Glatteis, Schneefall, Nebel, Streiks, Notstände, Sperrung der Abfallumlade-, Verbrennungsanlagen oder Deponien. In derartigen Fällen entsteht dem Kunden kein Anspruch auf Minderung der Entgelte oder Schadenersatz.
7. Die HAW ist im Falle höherer Gewalt und anderer erheblicher Leistungshindernisse, die sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat, von ihrer Leistungspflicht befreit. Ist das Leistungshindernis innerhalb von drei Monaten nicht ausgeräumt, sind beide Seiten zur fristlosen Kündigung des Entsorgungsvertrages - unter Ausschluss von Schadenersatz oder Ausgleichsansprüchen - berechtigt.
8. Wenn der Kunde ausdrücklich ein Befahren seines Grundstückes zur Erbringung von vereinbarten Dienstleistungen wünscht, obwohl keine befestigte Zufahrt für LKW´s besteht, gilt ein Haftungsausschluß bei dadurch entstehenden oder nachträglich festgestellten Schäden als vereinbart. §5 Absatz 5 gilt aber auch in diesem Fall. Als Nachweis des Kundenwunsches reicht eine Bestätigung auf den Auftragspapieren, welche vor dem Befahren des Grundstückes eingeholt werden muss.
§ 6 Vergütungsanpassung
1. Sollte sich aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen die Preisbasis dieses Vertrages grundlegend ändern oder sollten sich aufgrund sonstiger verbindlicher Vorgaben wesentliche Elemente der Preiskalkulation ändern, so hat die HAW das Recht, eine außerordentliche Preisveränderung herbeizuführen.
2. Zu diesem Zwecke übermittelt die HAW ein neues Preisangebot, das die Kostensteigerung in angemessener Weise berücksichtigt. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, sind die Vertragspartner zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
§ 7 Zahlung
1. Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Die Rechnung über die vereinbarte Vergütung wird unmittelbar nach der Leistungserbringung ausgestellt und ist sofort nach Empfang ohne Abzug zahlbar. Für den Fall nicht rechtzeitiger Zahlung ist die HAW berechtigt, ihre weiteren vertraglich geschuldeten Leistungen bis zur Zahlung zurückzuhalten.
3. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist stehen der HAW Verzugszinsen in banküblicher Höhe zu. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
4. Soweit mit dem Kunden die Erstellung von Lieferscheinen und / oder Wiegekarten vereinbart ist, gelten diese als Abrechnungsgrundlage.
5. Bei Anlieferung von Abfällen zu den Deponien des Landkreises Havelland kann dem Kunden ein Gebührenbescheid über die verursachten Abfallmengen vom Landkreis ausgestellt werden, wenn diese Option bei Vertragsabschluß gewählt wurde. Damit tritt der Kunde in einen rechtsverbindlichen Vertrag mit dem Landkreis Havelland und ist Gesamtschuldner für seine von der HAW angelieferten Abfälle an den Kreisdeponien.
§ 8 Vertragsdauer und -beendigung
Verträge ohne Laufzeitvereinbarung haben eine Laufzeit von zwei Jahren und verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt werden.
§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens.
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